Statuten des Vereins „Tradinoi“
1. Allgemeine Bestimmungen
Art.1 Name
Unter dem Namen „Tradinoi“ besteht ein politisch und konfessionell neutraler Verein im Sinne von Art. 60 ff ZGB.
Art.2 Zweck
Der Verein bezweckt die Förderung des südländischen kulturellen Lebens in der Region, vor allem in den Bereichen Kulinarik, Musik und Literatur.
Art.3 Finanzierung und Haftung
Die finanziellen Quellen des Vereins sind:
a. Mitgliederbeiträge
b. Erträge aus der Vereinstätigkeit
c. Spenden
Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet ausschliesslich das Vereinsvermögen. Eine persönliche Haftung der Mitglieder für Verbindlichkeiten des Vereins ist ausgeschlossen.
2. Organisation
Art.4 Vereinsorgane
Die Organe des Vereins sind:
a. Generalversammlung
b. Vorstand
c. Kontrollstelle
Art.5 Generalversammlung
Die Generalversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Sie wird 3 Wochen vor dem Termin vom Vorstand einberufen. Die ordentliche Generalversamm-lung findet im ersten Quartal des Kalenderjahres statt.
Die Traktandenliste wird mit der Einladung versandt.
Eine ausserordentliche Generalversammlung kann jederzeit von einem Fünftel der Mitglieder und vom Vorstand unter Angabe der Traktanden einberufen werden.
Art.6 Zuständigkeit
Die Generalversammlung hat folgende Befugnisse:
a. Wahl und Entlastung des Vorstandes, des Präsidenten / der Präsidentin und der Kontrollstelle
b. Genehmigung der Jahresrechnung und der Jahresberichte
c. Festlegung der Mitgliederbeiträge
d. Änderung der Statuten
e. Auflösung des Vereins
f. Beschlussfassung über alle weiteren Geschäfte, die ihr von Gesetzes wegen vorbehalten sind und vom Vorstand oder von den Mitgliedern vorgelegt werden. Anträge von den Mitgliedern an die Vereinsversammlung sind dem Vorstand mindestens dreissig Tage vor der Versammlung schriftlich einzureichen.
Art.7 Wahlen und Beschlüsse
Beschlüsse werden mit der Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten gefasst. Zweidrittelmehrheit der anwesenden Stimmberechtigten ist notwendig für Statutenänderungen und die Auflösung des Vereins. Die Amtsdauer aller Organe beträgt ein Jahr. Wiederwählbarkeit ist möglich
Art.8 Vorstand
Der Vorstand besteht aus mindestens drei Mitgliedern, die von der Generalver-sammlung gewählt werden. Er konstituiert sich mit Ausnahme des Präsidenten / der Präsidentin selbst. Während der Amtszeit ausscheidende Mitglieder kann der Vorstand selbst ersetzen. Ebenso kann er weitere zuwählen. Solche Wahlen sind der nächsten Generalversammlung zur Bestätigung vorzulegen.
Art.9 Zuständigkeit
Der Vorstand hat folgende Aufgaben:
a. Der Vorstand ist zuständig für die Gestaltung und Durchführung des
Programms und für die administrativen und finanziellen Belange des
Vereins
b. Vollzug der Vereinsbeschlüsse im Rahmen der Statuten
c. Vertretung des Vereins gegenüber der Öffentlichkeit
d. Einberufung der Generalversammlung
Art.10 Beschlussfassung
Zur Beschlussfassung ist die Anwesenheit von mehr als der Hälfte der Vorstandsmitglieder erforderlich. Es entscheidet das einfache Mehr der anwesenden Vorstandsmitglieder. Bei Stimmgleichheit steht dem Präsidenten / der Präsidentin der Stichentscheid zu.
Art.11 Kontrollstelle
Die Kontrollstelle besteht aus zwei natürlichen Personen, die von der Generalversammlung jährlich gewählt werden.
Die Kontrollstelle prüft Inventar, Rechnung, Buchführung, Belege und Kassastand und erstattet über die Jahresrechnung und die Ergebnisse ihrer Revisionstätigkeit Bericht. Sie stellt den Antrag an die Generalversammlung.
3. Mitgliedschaft
Art.12 Mitglied
Mitglied des Vereins können natürliche und juristische Personen, sowie Organisationen jeder Art des privaten und öffentlichen Rechts werden.
Art.13 Mitgliederbeitrag
Die Mitgliederbeiträge werden jährlich für ein Kalenderjahr von der Generalversammlung festgelegt.
Art.14 Eintritt
Der Eintritt in den Verein erfolgt durch Einzahlung des Mitgliederbeitrages. Mit dem Eintritt anerkennt das Mitglied die Bestimmungen dieser Statuten.
Art.15 Austritt
Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Nichtbezahlung des Mitgliederbeitrages, Ausschluss oder Auflösung des Vereins.
Art.16 Ausschluss
Über den Ausschluss von Mitgliedern kann der Vorstand ohne Angabe der Gründe nach vorgängiger Anhörung entscheiden.
4. Auflösung des Vereins
Art.17
Nach der Beschlussfassung durch die Generalversammlung führt der Vorstand, falls die Generalversammlung nicht besondere Liquidatoren beauftragt, die Auflösung durch.
Die Kompetenzen der Generalversammlung bleiben auch während der Auflösung in vollem Umfang in Kraft. Über die Verwendung eines allfälligen Vereinsvermögens entscheidet die Generalversammlung auf Vorschlag des Vorstandes.
5. Schlussbestimmungen
Art.18 Inkrafttreten
Diese Statuten treten mit Annahme durch die Gründerversammlung
vom 15.09.2013 in Kraft
Der Präsident: Urs Weber
Der Aktuar: Ardian Sadiki